Ehelicher Geschlechtsgebrauch und Fortpflanzungszweck in §7 der Tugendlehre


Brecher, Martin



DOI: https://doi.org/10.1515/9783110467888-161
URL: https://www.degruyter.com/view/books/9783110467888...
Additional URL: https://www.researchgate.net/publication/328745291...
Document Type: Conference or workshop publication
Year of publication: 2018
Book title: Natur und Freiheit : Akten des XII. Internationalen Kant-Kongresses
Volume: 3
Page range: 1761-1768
Conference title: "Natur und Freiheit", 12. Internationaler Kant-Kongress
Location of the conference venue: Wien, Austria
Date of the conference: 21.–25.09.2015
Publisher: Waibel, Violetta L.
Place of publication: Berlin ; Boston
Publishing house: De Gruyter
ISBN: 978-3-11-046754-3 , 978-3-11-046788-8
Publication language: German
Institution: School of Humanities > Philosophie II (Gesang 2009-)
Subject: 100 Philosophy
Individual keywords (German): Kant , Tugendlehre , Moralphilosophie , Sexualmoral , Eherecht , Aufklärung
Abstract: Der Beitrag geht der Frage nach, ob die kantische „Tugendlehre“ den ehelichen Geschlechtsverkehr an den Fortpflanzungszweck bindet oder nicht. Im Gegensatz zur naturrechtlichen und moraltheologischen Tradition löst Kants „Rechtslehre“ die rechtliche Geltung der Ehe von Zeugungsintention und -fähigkeit der Ehepartner. In §7 der „Tugendlehre“ wirft Kant jedoch die ‚kasuistische‘ Frage auf, ob der eheliche Geschlechtsverkehr vom Standpunkt der Ethik an den Fortpflanzungszweck gebunden ist oder auch dann erlaubt sei, wenn eine Zeugung, etwa bei Schwangerschaft oder Sterilität, nicht möglich ist. Dabei scheint es, als würde Kant hier ein besonderes „Erlaubnisgesetz“ annehmen, das den „unzweckmäßigen“ Geschlechtsverkehr zur Verhütung größerer Laster legitimiere. Jedoch referiert Kant nur eine im 18. Jh. verbreitete Argumentation, die paulinischen Überlegungen des ersten Korintherbriefs verpflichtet ist. Wie eine genaue Analyse von TL §7 zeigt, lehnt Kant diese Position ab und sieht den fortpflanzungsuntauglichen Geschlechtsgebrauch als ethisch unzulässig an.




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