Grundfragen der Strafbarkeit der Abschlussprüfer bei der Jahresabschlussprüfung einer Kapitalgesellschaft : § 332 Abs. 1 1. Variante HGB


Prinz, Christian



URL: https://www.verlagdrkovac.de/978-3-8300-7201-0.htm
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2013
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis
Band/Volume: 276
Ort der Veröffentlichung: Hamburg
Verlag: Kovač
ISBN: 978-3-8300-7201-0 , 978-3-339-07201-6
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Burkhardt, Björn
Datum der mündl. Prüfung: 26 Februar 2013
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländ. u. Internat. Strafrecht (Burkhardt 1989-2013, Em)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: § 332 HGB normiert die Strafbarkeit der Abschlussprüfer und ihrer Prüfungsgehilfen wegen unrichtigen Berichtens im Zusammenhang mit der Prüfung der externen Rechnungslegung. Er inkriminiert eine spezifische Form der Lüge und ist für die Prüfer die Zentralnorm der sog. Bilanzdelikte. In der Literatur wird er teilweise als „tatbestandliches Monstrum“ (Geilen) bezeichnet. Obwohl sich seine Ursprünge bis ins Jahr 1931 zurückverfolgen lassen und ihm im Nachgang zu den Bilanz?skandalen der letzten Jahre eine zunehmende praktische Bedeutung zukommt, sind viele Fragen bisher nicht hinreichend dogmatisch aufgearbeitet. Die Norm weist dabei vielfältige Bezüge zur Primärrechtsordnung auf. Die Auslegung der Strafnorm greift daher auch die rasanten Änderungen des Bilanzrechts und das moderne Prüfungsverständnis auf. In dem seit mindestens 24 Jahren geführten Streit um die Auslegung der zentralen ersten Variante, plädiert der Verfasser gegen eine Beschränkung auf den formellen Prüfungsbericht und für eine Erfassung auch anderer, insbesondere mündlicher Berichtsformen. Sodann werden Vorschläge zur Konturierung des Begriffs des Prüfungsergebnisses als Berichtsgegenstand unterbreitet und der subjektive Unrichtigkeitsmaßstab untersucht. Dabei werden eine Vielzahl von praktisch bedeutsamen Einzelfragen (Erfassung der Prüfungsgehilfen, Bedeutung für das Rechtsgut, Grenzen einer Verteidigung mit Prüfungsmängeln etc.) ausgeleuchtet.




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