Für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Idealvereins - also eines nichtwirtschaftlichen Vereins - haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber dessen Mitglieder. Dieser vereinsrechtliche Leitsatz ist durch das Kolpingwerk-Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahr 2005 auf den Prüfstand gestellt und für den Kleinverein in diesem Sinn aufgehoben worden. Dem ist zwar der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil entgegengetreten, jedoch gibt das Urteil des Oberlandesgerichts Anlass zur kritischen Überprüfung. Mit Blick auf verschiedene Vereinstypen, Mitgliederrechte und -pflichten sowie jüngste vereinsrechtlichen Reformvorhaben prüft Kirsten Discher die Anwendbarkeit der Durchgriffshaftung auf die Mitglieder eines eingetragenen Idealvereins. Hierbei trägt sie sowohl der unterschiedlichen Organisationsstruktur von Großvereinen als auch den personalistisch strukturierten Kleinvereinen Rechnung. Nach kritischer Beleuchtung der Rechtsprechung der beiden Gerichte entwickelt sie einen eigenständigen Ansatz für die Haftung derjenigen Mitglieder, die ihren Verein sehenden Auges in die Insolvenz führen.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.