Insourcing aus arbeitsrechtlicher Sicht : Betriebsübergang und Geltung betrieblicher Regelungen im Fall der Rückverlagerung fremdvergebener Funktionen


Geisler, Sarah



DOI: https://doi.org/10.5771/9783845230221
URL: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/978384523022...
Document Type: Doctoral dissertation
Year of publication: 2011
The title of a journal, publication series: Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht
Volume: 25
Place of publication: Baden-Baden
Publishing house: Nomos
ISBN: 978-3-8329-5725-4 , 978-3-8452-3022-1
University: Universität Mannheim
Evaluator: Maschmann, Frank
Date of oral examination: 30 April 2010
Publication language: German
Institution: School of Law and Economics > Bürgerl. Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht (Maschmann 2004-2013)
Subject: 340 Law
Abstract: Beim Insourcing übernimmt der Unternehmer Funktionen wieder selbst, die er zuvor im Wege des Outsourcing fremdvergeben hatte. Trotz seiner hohen praktischen Bedeutung wurde dem Insourcing in der arbeitsrechtlichen Literatur bislang nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt. Wer hierzu Literatur suchte, musste feststellen, dass sich sowohl die allgemeinen Abhandlungen über den Betriebsübergang als auch die Schriften zum Outsourcing nur begrenzt mit den spezifischen Problemen befassen, die sich dem Rechtsanwender beim Insourcing stellen. Diese Lücke schließt das vorliegende. Im ersten Teil befasst sie sich damit, wann in den für das Insourcing typischen Konstellationen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfüllt sind. Liegt ein Betriebsübergang vor, stellt sich die Frage, ob die übernommenen Arbeitnehmer zu den beim Erwerber üblichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder ob die bisherigen, typischerweise schlechteren Bedingungen beibehalten werden können. Dem geht die Verfasserin im zweiten Teil nach. Sie untersucht, ob die übernommenen Arbeitnehmer verlangen können, ebenso günstig behandelt zu werden wie die Stammbelegschaft des Erwerbers. Anschließend widmet sie sich der Frage, wann Betriebsvereinbarungen, betriebliche Übungen und Gesamtzusagen auf die übernommenen Arbeitnehmer anwendbar sind.




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