Die Inanspruchnahme ausländischer Ärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland : eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Vorschlages der Kommission für eine Dienstleistungsrichtlinie vom 25.04.2004


Becker, Tilmann



URL: https://www.verlagdrkovac.de/978-3-8300-3491-9.htm
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2008
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Schriftenreihe Studien zum Sozialrecht
Band/Volume: 12
Ort der Veröffentlichung: Hamburg
Verlag: Kovač
ISBN: 978-3-8300-3491-9 , 3-8300-3491-1 , 978-3-339-03491-5
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Taupitz, Jochen
Datum der mündl. Prüfung: 10 September 2007
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Zivilprozeßrecht, Internat. Privatrecht u. Rechtsvergleichung (Taupitz 1989-2019)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Die Inanspruchnahme ausländischer Ärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist in zwei Varianten denkbar, einerseits in Form der Leistungsnachfrage eines Patienten im Ausland, andererseits in Form der Inanspruchnahme eines ausländischen Arztes in Deutschland. Für diese unterschiedlichen Möglichkeiten bestehen eigenständige nationale und europäische Regelungen, die die grenzüberschreitende Leistungserbringung ermöglichen sollen. In jüngster Vergangenheit lässt sich dabei ein zunehmender Einfluss der europäischen Vorschriften auf das nationale Recht verzeichnen, zuletzt in Form eines Dienstleistungsrichtlinienvorschlages der Europäischen Kommission. Dessen Ziel war es, die uneingeschränkte Nutzung der Dienstleistungsfreiheit allen Unionsbürgern zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sah der Vorschlag die Einführung eines Herkunftslandprinzips vor, welches vor allem den Leistungserbringern die Vornahme einer Behandlung im europäischen Ausland wesentlich erleichtern sollte. Anlässlich dieses Rechtsetzungsvorhabens sollen die Möglichkeiten der gesetzlich Versicherten sich von ausländischen Ärzten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu lassen, umfassend untersucht werden. Dazu werden zunächst die jeweils bestehenden Regelungswerke dargestellt und aufgezeigt, inwiefern bei diesen noch ein Verbesserungsbedarf besteht. Im Anschluss daran - und darin besteht der Schwerpunkt der Studie - wird das Herkunftslandprinzip des Richtlinienvorschlages und dessen Auswirkungen auf die Leistungsbeteiligten und das System der gesetzlichen Krankenversicherung untersucht. Die allgemein erwarteten Folgen dieses Prinzips für die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Dienstleistungen waren dafür ursächlich, dass der Vorschlag der Kommission in den Mitgliedstaaten fast einhellig heftigst kritisiert und abgelehnt wurde. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken waren zahlreich und vielfältig. Dürfte die Gemeinschaft eine Regelung mit einem solchen Inhalt überhaupt erlassen? Stünde für den medizinischen Bereich nicht vielmehr den Mitgliedstaaten die alleinige Rechtsetzungskompetenz zu? Dient das Herkunftslandprinzip nicht nahezu ausschließlich den Interessen der Anbieterseite, während es die Interessen der Patienten und deren Schutzbedürftigkeit sträflich vernachlässigt? Würde es infolge der Umsetzung in den Mitgliedstaaten nicht zu einem „race to the bottom“ kommen, aufgrund dessen sich langfristig gemeinschaftsweit die niedrigsten Leistungsstandards durchsetzen? Die Antworten auf diese Fragen sind nach Auffassung des Autors keineswegs so eindeutig, wie es die Aussagen der Kritiker vermuten lassen würden. Hat die Kommission mit diesem Vorschlag nicht eine Möglichkeit aufgezeigt, wie der Binnenmarkt für medizinische Dienstleistungen endlich realisiert werden kann? Basieren die geäußerten Bedenken überhaupt auf einer zutreffenden Einschätzung der Wirkungen des Herkunftslandprinzips? Entpuppt sich die Kritik am Ende gar als bloße Form des Protektionismus für die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Ärzte? Diesen Fragen geht der Verfasser nach und zeigt Möglichkeiten auf, wie die widerstrebenden Interessen zu Gunsten sämtlicher Leistungsbeteiligter in Ausgleich gebracht werden können.




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