Rechtliche Grundlagen und innerstaatliche Umsetzung des Gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs
Lembach, Katja
Dokumenttyp:
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Dissertation
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Erscheinungsjahr:
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2003
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Ort der Veröffentlichung:
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Mannheim
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Hochschule:
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Universität Mannheim
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Gutachter:
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Cremer, Hans-Joachim
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Datum der mündl. Prüfung:
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23 Juli 2003
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Öffentl. Recht u. Rechtsphilosophie (Cremer 2000-2022)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Abstract:
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Vor nunmehr zwölf Jahren hat der Europäische Gerichtshof in seiner viel beachteten Francovich-Entscheidung die Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung ins Leben gerufen. Seither muß die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Schadensersatzansprüchen ihrer Bürger rechnen, wenn eines ihrer Organe - sei es der Gesetzgeber, die Verwaltung oder die Gerichte - gegen europäisches Recht verstößt. Hierfür sind die Luxemburger Richter zum Teil scharf kritisiert worden. Bis heute ist im nationalen Schrifttum der Vorwurf nicht verstummt, der EuGH habe mit der Einführung der vom Gemeinschaftsgesetzgeber gerade nicht gewollten Staatshaftung seine Kompetenzen überschritten. Auch durch die Neufassung des Art. 220 EGV wird der EuGH angemahnt, seine Kompetenzgrenzen zu beachten. Von dieser Kritik unbeirrt, hat der EuGH in nachfolgenden Entscheidungen an seiner Linie festgehalten und dem Schadensersatzanspruch sogar noch deutlichere Konturen verliehen. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob der EuGH mit der Schaffung des Staatshaftungsanspruches zulässige richterliche Rechtsfortbildung betrieben hat und sich mit Recht auf den Grundsatz des effet utile des Gemeinschaftsrechts berufen kann. In einem zweiten Schritt werden die - für die Rechtspraxis bedeutenden und in den Einzelheiten noch nicht abschließend geklärten - Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches im nationalen Recht diskutiert und anhand der Fallgruppen legislativen, administrativen und judikativen Unrechts beispielhaft betrachtet
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