Die Privatstrafe - eine Untersuchung privater Strafzwecke : zivilrechtlicher Schutz vor Zwangskommerzialisierung


Klumpp, Steffen



Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2002
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Schriften zum Bürgerlichen Recht
Band/Volume: 266
Ort der Veröffentlichung: Berlin
Verlag: Duncker & Humblot
ISBN: 978-3-428-10648-6 , 3-428-10648-2
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Rieble, Volker
Datum der mündl. Prüfung: 19 Juni 2001
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Sonstige - Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Am Ende einer langen rechtsdogmatischen Entwicklung sind die strafrechtlichen Funktionen und Instrumentarien von den zivilrechtlichen Sanktionen nur scheinbar strikt getrennt. Denn auch diesen werden bisweilen Aufgaben zugeschrieben, die eher mit dem Strafrecht als mit dem Zivilrecht in Verbindung gebracht werden - so insbesondere bei der Frage der Entschädigungsbemessung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Hier hat sich durch richterliche Rechtsfortbildung aus einem schadensersatzrechtlichen Anspruch eine - längst überwunden geglaubte - Privatstrafe entwickelt, die einem primär präventiven Zweck dient. Steffen Klumpp untersucht die dogmatische Möglichkeit einer solchen Privatstrafe. Er prüft einzelne Strafzwecke, insbesondere Prävention und Genugtuung, auf ihre Vereinbarkeit mit dem zivilrechtlichen System und behandelt vor allem die Frage, ob das Mittel des Schuldverhältnisses als rechtliche Beziehung einzelner Privatrechtssubjekte eine ausreichende Grundlage für die Verwirklichung der Strafzwecke ist. Dies überprüft er beispielhaft an der Problematik der angemessenen zivilrechtlichen Reaktion auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Zwangskommerzialisierung in den Medien. Dabei zeigt er auf, daß eine Privatstrafe mit dem zivilrechtlichen Sanktionensystem nicht vereinbar ist und daß auch eine Erweiterung dieses Systems durch die Privatstrafe nicht gerechtfertigt ist, denn gerade für das immer akute Problem der Zwangskommerzialisierung gibt es systematisch einwandfreie Lösungsmöglichkeiten.




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