Der Autor zeigt auf, daß sich Steuer und Sonderabgabe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die haushaltstechnische Behandlung ihres Aufkommens unterscheiden: Ist es haushaltsflüchtig, liegt eine Sonderabgabe vor. Die Haushaltsflucht als Begriffsmerkmal der Sonderabgabe steht jedoch im Widerspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Rezeption des Steuerbegriffs des
1 RAO in die Verfassung. Denn nach dessen Regelungstradition kann auch eine haushaltsflüchtige Abgabe eine Steuer sein.
Die Arbeit wagt daher eine dogmatische Neuorientierung der Sonderabgabenproblematik, indem sie den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff weit faßt, die Sonderabgaben als einen Unterfall der Steuer begreift und sie der Finanzverfassung unterwirft.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.