Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Strafverfahren. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist deshalb anhand verbindlicher Kriterien zu beurteilen.
Die Grundrechte, das Gebot der Justizförmigkeit des Verfahrens und das Übermaßverbot bilden als allgemeingültige Normen von Verfassungsrang die dogmatische Grundlage der Drei-Stufen-Theorie. Auf der ersten Stufe werden jene Beweismittel ausgefiltert, deren Verwertung den unantastbaren Kernbereich der Grundrechte des Beschuldigten beeinträchtigen würden. Der Ausfilterungsprozeß auf der zweiten Stufe bezieht sich auf Beweismaterial, welches aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erlangt wurde. Auf der dritten Stufe werden mit einem sonstigen Makel behaftete Beweismittel ausgefiltert, deren Verwertung der Beschuldigte angesichts des Tatvorwurfs nicht zu dulden hat.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.