Art. 15 GG scheint auf den ersten Blick einen Fremdkörper innerhalb des Grundgesetzes darzustellen. Deshalb ist es verwunderlich, daß er in Lehre und Forschung bisher kaum beachtet wurde. Zwar hat der Sozialisierungsartikel eine theoretische und ideologische, jedoch keine praktische Rolle in der Bundesrepublik Deutschland gespielt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, Art. 15 GG sei «obsoletes Verfassungsrecht». Vielmehr vermittelt die Auslegung des Art. 15 GG im Gesamtgefüge der Verfassung und ihrer Prinzipien Lösungsansätze zur Bewältigung wirtschaftspolitischer Probleme. Hierbei wird vor allem deutlich, daß Art. 15 GG trotz seiner Eigenständigkeit nur im Zusammenhang mit anderen Grundrechtsnormen wie Art. 2, 5, 12 GG, insbesondere aber Art. 14, 19 GG und dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen und auszulegen ist. Sozialisierungsmaßnahmen könnten daher durchaus praktische Bedeutung gewinnen, so wie dies in unseren europäischen Nachbarländern der Fall gewesen ist.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.