In § 75 Abs. 2 hat das BetrVG 1972 Arbeitgeber und Betriebsrat erstmals verpflichtet, die freie Persönlichkeitsentfaltung der Arbeitnehmer zu fördern. Trotz oder gerade wegen des weiten Begriffs der freien Persönlichkeitsentfaltung hat die Vorschrift bisher wenig Beachtung gefunden. Die Arbeit zeigt den Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auf und macht den ausgedehnten Anwendungsbereich der Norm deutlich. Neben der dogmatischen Einordnung werden konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer, etwa auf Information, persönlichkeitsgerechte Arbeit und berufliche Bildung, untersucht.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft ; 746
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