Nach Erlaß des Gr. Ministeriums des Kultus und Unterrichts in Karlsruhe, vom 27. Juli 1911, haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Allerhöchster Staatsministerialentschließung d. d. Schloß Königstein (T.), den 21. Juli ds Js. Nr. 543/44 gnädigst geruht, der Handels-Hochschule Mannheim auf Grund von Ziffer 10 des zweiten Konstitutionsedikts vom 14. Juli 1807 die Eigenschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts zu verleihen und die anliegenden geänderten Satzungen zu genehmigen. - Mit Texterkennung.
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