Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich dabei auf zwei Kernbereiche der neuen Vorschrift, in denen die Korrektur der bisher herrschenden, insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen Sichtweise augenfällig wird:
Zum einen wird die Sorgfaltsausnahme des bisherigen § 64 Satz 2 GmbHG zwar in § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich übernommen, dabei jedoch durch die neuen Abs. 2, 3 und 8 des § 15b InsO erheblich und in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung des II. Zivilsenats modifiziert.
Zum anderen überraschte der Gesetzgeber die insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Gemeinde mit der Neufassung der Rechtsfolge in § 15b Abs. 4 Sätze 1 und 2 InsO, indem er den Grundlagenstreit über den Rechtscharakter des Massesicherungsgebots mit der herrschenden Einzelbetrachtung und dem Gegenkonzept der Gesamtbetrachtung aufgreift, aber nicht endgültig entscheidet.
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