„Das gesunde Volksempfinden gröblichst verletzt“ – Die strafrechtliche und staatspolizeiliche Verfolgung der deutschen Bevölkerung wegen Umgangsübertretungen mit Fremdarbeitern im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf während des Zweiten Weltkrieges


Volz, Olga


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URN: urn:nbn:de:bsz:180-madoc-713864
Document Type: Doctoral dissertation
Year of publication: 2023
Place of publication: Mannheim
University: Universität Mannheim
Evaluator: Borgstedt, Angela
Date of oral examination: 2025
Publication language: German
Institution: School of Humanities > Forschungsstelle Widerstand gegen den NS (Borgstedt 2011-)
Subject: 900 History
Keywords (English): Second World War , forbidden contact , prisoners of war
Abstract: Das Forschungsinteresse dieser Arbeit widmet sich der Frage nach den Regulierungsmaßnahmen, die die obersten Regierungsstellen gegenüber der deutschen Bevölkerung im Kontext der im Reich befindlichen Kriegsgefangenen und ausländischen Arbeitskräften zur Anwendung brachten. Der nationalsozialistischen Weltanschauung zufolge wurden aus dem Wunsch nach der Überwindung von gesellschaftlichen Dichotomien zur Etablierung einer harmonischen, nach nationalsozialistischen Grundsätzen formierten Volksgemeinschaft konkrete Verhaltensanforderungen und damit zugleich Handlungsanweisungen an die deutsche Bevölkerung abgeleitet. Im prekären Kriegsalltag an der Heimatfront bestanden die Handlungsanweisungen primär in der inneren und äußerlichen Distanzierung der deutschen Zivilbevölkerung gegenüber den Millionen ins Reich zum Arbeitseinsatz zwangsverpflichteter Ausländer. Sichergestellt wurde diese Zielsetzung im Endeffekt mittels einer Kombination aus einem offiziell kommunizierten, strafrechtlichen behandelten Umgangsverbot mit Kriegsgefangenen und einer Reihe von semioffiziellen bzw. geheimen staatspolizeilichen Umgangsverboten mit ausländischen Arbeitskräften. Dabei stellte das Reichssicherheitshauptamt die letztgültige Entscheidungsinstanz in allen Fällen des verbotenen Umgangs dar. Mittels permanenter Berichterstattung der regionalen Polizeistellen an das Reichssicherheitshauptamt, die auch die justiziellen Vorgänge einschloss, entschied das Reichssicherheitshauptamt über eine erneute Inschutzhaftnahme in Fällen, in denen kein Haftbefehl erlassen wurde oder korrigierte als zu milde eingestufte Urteile im Anschluss an die Verbüßung der gerichtlich angeordneten Strafe. Somit entlarven nachgewiesene Urteilskorrekturen diese Strukturen damit als ein pervertiertes Verhältnis zwischen Justiz und Polizei.


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