Anmerkung zu EuGH-Urteil vom 5.10.1999 (C-420/97) - Leathertex Divisione Sintetici SpA v. Bodetex BVBA - zu Art.5 Nr.1 EuGVÜ


Otte, Karsten



Dokumenttyp: Zeitschriftenartikel
Erscheinungsjahr: 2000
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Zeitschrift für Zivilprozeß international : ZZPInt
Band/Volume: 2000
Heft/Issue: 5
Seitenbereich: 272-279
Ort der Veröffentlichung: Köln
Verlag: Heymanns
ISSN: 1434-8888
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Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Eur Transport- u VerkR, BgR, Int Privat- u ZivilverfR (Stiftungsprofessur) (Otte 2001-2006)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Der Verfasser erörtert das Urteil des EuGH vom 05.10.1999, C 420/97, ZZPInt 2000, S. 266. Er geht zunächst auf den EuGH ein, wonach gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) nicht dasselbe Gericht über eine Klage zuständig sein soll, die sich auf zwei gleichrangige Verpflichtungen desselben Vertrages stützt, wenn nach dem Internationalen Privatrecht die Erfüllungsorte dieser beiden Verpflichtungen in unterschiedlichen Staaten sind. Sodann weist er darauf hin, dass nach der Ansicht des EuGH eine Zuständigkeitsspaltung durch Art. 2 EuGVÜ vermieden werden kann. Der EuGH führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort. Er erörtert, dass der EuGH seinen in der Entscheidung Shenavai/Kreischer (EuGHE 1987, S. 239, Rn 19) verfolgten Lösungsweg nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen mochte. Dieses Lösungsmodell hätte den Vergleich des Handelsvertretervertrages mit einem Arbeitsvertrag möglich gemacht, so dass dann sich die Gerichtszuständigkeit am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers orientiert hätte. Nach dem EuGH liegen jedoch die Voraussetzungen des Falls Shenavai/Kreischer im vorliegenden Fall nicht vor. Zudem erörtert er mit Zustimmung das von der britischen Regierung erwähnte Bedingungsverhältnis zwischen den beiden Hauptpflichten. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt weist er darauf hin, dass im Fall des Nichtbestehens der Provisionszahlungspflicht der Klägerin, die vermeintliche Leistungsstörung auch nicht als Kündigung des Vertrages auslegbar gewesen wäre. Danach ist die Provisionszahlungspflicht die Bedingung einer Kündigungsentschädigung.




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