Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18. 1. 2000 (JZ 2000, 783 ff.) festgestellt, daß die §§ 55, 62 FGG mit Art. 19 IV GG unvereinbar seien, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen die Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, wie der Gesetzgeber dem Bemühen des Gerichts um eine Verbesserung des Rechtsschutzes der Beteiligten Rechnung tragen kann, der durch die Übernahme der gutgemeinten Vorschläge des Gerichts eher eingeschränkt würde.
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