Klageänderung in der Berufungsinstanz : Anmerkung zu BGH, Urteil v. 6.5.1999 - IX ZR 250/98 und zu BGH, Urteil v. 22.4.1999 - IX ZR 352/98


Otte, Karsten



Document Type: Article
Year of publication: 2000
The title of a journal, publication series: Zeitschrift für Zivilprozeß : ZZP
Volume: 113
Issue number: 2
Page range: 225-235
Place of publication: Berlin
Publishing house: Walter de Gruyter GmbH
ISSN: 0342-3468 , 2366-2077
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Publication language: German
Institution: School of Law and Economics > Eur Transport- u VerkR, BgR, Int Privat- u ZivilverfR (Stiftungsprofessur) (Otte 2001-2006)
Subject: 340 Law
Subject headings (SWD): Berufung , Deutschland / Bundesgerichtshof , Klageänderung , Deutschland / Zivilprozessordnung
Abstract: Verfasser weist eingangs darauf hin, daß es zur Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz noch immer unterschiedliche Ansichten gebe. Er verdeutlicht diese anhand zweier Urteile des BGH, 1999-05-06, IX ZR 250/98, ZZP 113, 219 (2000) und 1999-04-22, IX ZR 352/98, ZZP 113, 222 (2000) sowie der Ausführungen von Altmeppen (ZIP 1992, 453). Dabei fährt er in die beiden BGH-Fälle ein, in welchen es um die Auswechslung des Klagegrundes (unzulässig) und um eine andere rechtliche Begründung des Klagebegehrens (zulässig) geht, und setzt sich mit den für eine weitergehende Zulassung der Klageänderung bereits bei Einlegung der Berufung plädierenden Aussagen Altmeppens auseinander. Thema ist vor allem die Forderung der Rechtsprechung, daß das erstinstanzliche Urteil, dh die darin liegende Beschwer, angegriffen werden müsse und die Klageänderung nicht einziges Ziel einer Berufung sein dürfe. Daraus werde deutlich, daß es der Rechtsprechung - auch wenn sie dies nicht offen sage - um prozeßwirtschaftliche Erwägungen, also den Schutz der Rechtsmittelgerichte vor unbegründeter Inanspruchnahme gehe. Als eine wertende Beurteilung ermöglichendes Korrektiv diene das Kriterium der Sachdienlichkeit. Abschließend hebt Verfasser hervor, daß der BGH die hilfsweise Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Schadensersatzbegehrens neben dem neuen Klageantrag nicht mehr ausreichen lasse.




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