Der Beitrag beschäftigt sich mit der Behandlung der Aufenthaltsehe nach dem am 1998-07-01 in Kraft getretenen neuen Eherecht, wobei auch verfahrensrechtliche Fragen des Gesetzesvollzugs und kollisionsrechtliche Probleme angesprochen werden. Darüber hinaus nimmt der Verfasser einen Vergleich mit den Regelungen zur Aufenthaltsehe in anderen europäischen Ländern vor. Bei der Regelung des BGB § 1314 Abs 2 Nr 5 F: 1998-05-04 stelle sich die Frage, wann von ehewidrigen Zwecken ausgegangen werden könne, die eine Aufhebung der Ehe oder eine Verweigerung des Eheschlusses rechtfertigen könnten. Weder eine grammatikalische noch eine historische, teleologische oder systematische Auslegung ergebe klare Ergebnisse hinsichtlich einer Eingrenzung auf eine Aufenthaltsehe. Insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Versorgungsehen bestünden eine Reihe von offenen Fragen. Auch die Durchsetzung dieses Ehehindernisses durch ein Abstellen auf die Offenkundigkeit sei mit zahlreichen praktischen Problemen behaftet. Im Ergebnis erscheine eine Problemverlagerung auf das Ausländerrecht und Versorgungsrecht angebracht.
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