Der Beitrag weist darauf hin, daß abweichende Kausalverläufe (deviant causal chains, causal waywardness) auch in der Philosophie thematisiert werden, und zwar als Problem der Handlungsdefinition und der Definition der absichtlichen Handlung. Anschließend wird kurz skizziert, welche Lösungswege es insoweit gibt. Dabei werden interessante Parallelen, aber auch deutliche Unterschiede zu den strafrechtlichen Abweichungslehren sichtbar. Zum Abschluß wird die Frage gestellt, weshalb Kausalabweichungen nicht auch im Strafrecht (deutlicher) mit dem Handlungsbegriff in Verbindung gebracht, weshalb sie vielmehr (ganz überwiegend) beim Vorsatz oder bei der objektiven Erfolgszurechnung oder bei der (objektiven) Zurechnung zum Vorsatz angesiedelt werden, und es ist zu überlegen, welchen Ertrag die alte, aber weitgehend in Vergessenheit geratene Einsicht bringt, daß zur Klärung der Frage, wann sich "eine den äußeren Inhalt eines Verbrechens bildende Erscheinung als Verwirklichung des auf ihre Herbeiführung gerichteten Willens" darstellt, "auf den Begriff der Handlung zurückzugehen ist".
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