Der Beitrag befaßt sich mit dem inneren Grund des Schuldvorwurfs - einer Thematik also, mit der sich Theodor Lenckner besonders intensiv auseinandergesetzt hat. Abweichend von Lenckner wird der Standpunkt eingenommen, daß das Freiheitsbewußtsein des Einzelnen die Grundlage des Schuldurteils bildet. Kenner der Materie wissen, daß eine solche Position keineswegs neu ist. Kein Geringerer als Georg Jellinek hat sie schon von 120 Jahren vertreten. Sie hat sich aber nie durchsetzen können, sie ist vielmehr stets eine Außenseiterposition geblieben, die gelegentlich neu erfunden wird. Zunächst wird (im Sinne einer kurzen Bestandsaufnahme) der Frage nachgegangen, welche Rollen die Strafrechtswissenschaft dem Freiheitsbewußtsein bei der Begründungs des strafrechtlichen Schuldvorwurfs zuweist. Sodann wird versucht zu zeigen, daß die Einwände, die gegen den Standpunkt, das Freiheitsbewußtsein des Einzelnen bilde die Grundlage des Schuldvorwurfs, vorgebracht worden sind, allesamt nicht greifen.
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