Die Lehre von der (tatbestandsmäßig-) mißbilligten (unerlaubten, verbotenen) Gefahrschaffung als Voraussetzung der "Zurechnung zum objektiven Tatbestand", der "Zurechnung als Unrecht", der "Zurechnung des Erfolgs" oder als "Definiens der tatbestandsmäßigen Handlung" hat einen ungewöhnlichen Siegeszug angetreten und kann inzwischen als die in der Literatur vorherrschende Meinung bezeichnet werden. Sieht man genauer hin, so stößt man freilich schnell auf Unklarheiten und Ungereimtheiten. Sie betreffen nicht nur den Begriff der mißbilligten Risikoschaffung und die für das Gefahrurteil relevanten Maßstäbe, sondern auch die straftatsystematische Einbindung dieser Lehre und ihr Verhältnis zum Begriff der Fahrlässigkeit. Der Beitrag setzt sich mit diesen Unklarheiten und Ungereimtheiten auseinander und unterbreitet einen Vorschlag zur Vermeidung der Verwirrung zwischen dem Subjektiven und dem Objektiven.
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