Der Fall Suhrkamp macht Schlagzeilen. Das LG Frankfurt/M. (ZIP 2013, 1831) hatte die Mehrheitsgesellschafterin der Verlags-KG verpflichtet, gegen den von ihr selbst veranlassten Insolvenzplan zu stimmen, der die Minderheitsgesellschafterin in treuwidriger Weise zu entmachten sucht. Insolvenzrechtler haben dies umgehend als unzulässigen Eingriff in das Insolvenzplanverfahren kritisiert, und auch das OLG Frankfurt/M. (ZIP 2013, 2018) hat sich dem angeschlossen. Eine ausführliche Begründung dieser Position hat unlängst Thole in dieser Zeitschrift präsentiert (ZIP 2013, 1937): Im einmal eröffneten Insolvenz(plan)verfahren sei die Treupflicht der Gesellschafter generell suspendiert. Der nachfolgende Beitrag tritt dieser These entgegen und vertritt die Auffassung, dass eine insolvenzrechtliche Aufopferungspflicht des Minderheitsgesellschafters gegenüber missbräuchlichen Planverfahren bzw. einzelnen Planmaßnahmen nicht in Betracht kommt. Außerdem steht die Aufopferungspflicht unter dem Vorbehalt der Wertlosigkeit des Anteils. Ob und wie diese Schranken im Rahmen des geltenden Rechts berücksichtigt werden können, wird ebenfalls untersucht. – Vorsorglich sei festgehalten, dass der Verfasser am Suhrkamp-Verfahren nicht beteiligt ist.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.