Die prozessuale Berücksichtigung einer erst nach der gerichtlichen Anfechtung einer Gewerbeuntersagung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO eingetretenen Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden
Schenke, Wolf-Rüdiger
URL:
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https://www.jurion.de/de/news/330629/Unzuverlaessi...
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Dokumenttyp:
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Zeitschriftenartikel
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Erscheinungsjahr:
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2015
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Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
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Gewerbearchiv
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Band/Volume:
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61
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Heft/Issue:
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10
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Seitenbereich:
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473-481
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Ort der Veröffentlichung:
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Alfeld
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Verlag:
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Gildebuchverl.
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ISSN:
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0016-9404
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Öffentl. Recht (Schenke 2007-, Em)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Abstract:
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Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützten Gewerbeuntersagung beschäftigt die Rechtsprechung und das rechtswissenschaftliche Schrifttum schon seit langem. Im Zentrum der Diskussion stand dabei die Frage, welche prozessualen Auswirkungen es auf eine rechtmäßig erlassene Gewerbeuntersagung hat, wenn der Betroffene nach Rechtshängigkeit einer hiergegen erhobenen Anfechtungsklage zuverlässig wird und nunmehr ein Anspruch auf Wiedergestattung der gewerblichen Betätigung besteht. Zunächst hatte sich das BVerwG dafür ausgesprochen, diese Veränderung im Rahmen der Anfechtungsklage zu berücksichtigen, weswegen eine Anfechtungsklage zur Aufhebung der Gewerbeuntersagung vom Moment der Veränderung an führte. Nach der Novellierung des § 35 GewO durch das am 1. 5. 1974 in Kraft getretene Änderungsgesetz zur GewO vom 13. 2. 1974 (BGBl. I S. 161) geht das BVerwG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass seiner früheren Rechtsprechung durch den nunmehr geltenden § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden sei. Nach § 35 Abs. 6 GewO sei nämlich die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängig. Dieses neue Antragserfordernis schließe es aus, „die für die Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen; denn muss das Verfahren nach Abs. 6 durch einen an die Behörde gerichteten Antrag eingeleitet werden, so kann es nicht ausreichen, wenn der Gewerbetreibende in dem Anfechtungsprozess wegen der Gewerbeuntersagung seinem Begehren auf Wiedergestattung in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz Ausdruck gibt“. Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist dem nach anfänglichem Zögern gefolgt. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sind die Auffassungen geteilt. Die ganz überwiegende Meinung folgt aber der Auffassung des BVerwG. Ihr hat sich nunmehr auch der Verfasser dieses Beitrags angeschlossen. <aus: http://www.gewerbe-archiv.de/unser-heft/aktuelle-ausgabe/>
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