Die Geldwäschebekämpfungsstrategie der Europäischen Union und der internationalen Organisationen hat zur Schaffung und stetigen Verschärfung nationaler Strafvorschriften gegen unterschiedlichste Handlungen geführt, die mit dem schillernden Begriff der Geldwäsche bezeichnet werden. Letztlich ist dieser Begriff jedoch durch die Loslösung von der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu einem leeren Begriffsmantel geworden, den europäische und internationale Vorgaben willkürlich nach kriminalpolitischer Opportunität mit Inhalten füllen. Wenn dann noch das nationale Strafrecht über die internationalen und europäischen Vorgaben hinausgeht und – wie Deutschland – sowohl die leichtfertige Geldwäsche unter Strafe stellt als auch eine nahezu unbeschränkte Infektion von Konten zulässt, entstehen nicht nur verfassungsrechtliche Friktionen. Vielmehr könnte § 261 StGB vom Instrument der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zu einer ernsthaften Gefahr für redliche und sorgfältige Unternehmer werden.
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