Der Zweite Senat des BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 21.9.2016 (2 BvL 1/15) § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG für nichtig erklärt, eine Vorschrift, die außerhalb des überschaubaren Kreises der Lebensmittel(straf)rechtler kaum jemand kennen dürfte. Daraus zu folgern, das Verdikt des BVerfG habe keine nennenswerten Auswirkungen auf das übrige Wirtschaftsstrafrecht, wäre jedoch ein Trugschluss. Der Beschluss des BVerfG hat vielmehr das Potenzial, einige Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts aus den Angeln zu heben, neben dem Lebensmittelstrafrecht z.B. das Außenwirtschaftsstrafrecht, Chemikalienstrafrecht, Kapitalmarktstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht.
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