Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte einen Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt. Vorgeworfen wurde ihm unter ande-
rem eine Tat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil er seine Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO verletzt habe. Eine strafbewehrte Pflicht zur Berichtigung hatte die Kammer angenommen, obwohl
der Angeklagte schon bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Steuererklärungen gehandelt hatte. Der BGH hat diese rechtliche Beurteilung in seinem Beschluss vom 17.3.2009 (1 StR 479/08, BB 2009, 1903) bestätigt. Die Entscheidung des BGH beruht auf einer steuerrechtlich zutreffenden Bewertung der Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, aus der der erkennende 1. Strafsenat jedoch strafrechtliche Konsequenzen gezogen hat, denen strafrechtsdogmatische und verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.
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