Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) zur ist nach langen Verhandlungen gerade erst Realität geworden und schon „drohen“ von Seiten der Europäischen Union so umfangreiche Änderungen, dass bereits von der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zur gesprochen wird. Daran wird deutlich, dass sich die europäische Geldwäschebekämpfung in hohem Tempo weiterentwickelt und dabei in vielen Bereichen die Pflichtigen ebenso wie die zur Umsetzung verpflichteten Staaten überrollt hat. Der folgende Beitrag soll der Besorgnis über die aktuelle Entwicklung der Geldwäschebekämpfung Ausdruck geben. Hierbei werden einige Aspekte angesprochen, die im Rahmen der Geldwäschebekämpfung bereits schon seit langem rechtsstaatliches Unbehagen wecken; andere Probleme ergeben sich erst durch die Neuerungen der RL (EU) 2015/849.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.