Das Datenschutzbußgeldrecht als originäres Strafrecht der Europäischen Union?
Bülte, Jens
DOI:
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https://doi.org/10.1515/stv-2017-0707
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URL:
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https://www.degruyter.com/view/journals/stv/37/7/s...
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Additional URL:
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https://research.wolterskluwer-online.de/document/...
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Document Type:
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Article
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Year of publication:
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2017
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The title of a journal, publication series:
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Strafverteidiger : StV
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Volume:
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37
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Issue number:
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7
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Page range:
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460-470
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Place of publication:
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Münster
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Publishing house:
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Jurion, Wolters Kluwer
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ISSN:
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0720-1605 , 2366-2166
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Publication language:
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German
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Institution:
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School of Law and Economics > Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- u. Steuerstrafrecht (Bülte 2013-)
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Subject:
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340 Law
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Individual keywords (German):
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Datenschutz , Europäisches Strafrecht , Bestimmtheitsgrundsatz , Schuldgrundsatz , Grundrechte , Ordnungswidrigkeitenrecht
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Abstract:
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Die Zusendung unerwünschter Werbung unterschiedlichster Art stellt für viele Verbraucher ein Ärgernis dar. Manche Unternehmer setzen sich bewusst über den ausdrücklichen Widerspruch des Adressaten solcher Produktinformationen hinweg und versenden ihre Werbung beharrlich unter Verwendung persönlicher Daten wie Namen, Adresse, Geburtsdatum etc. Man kann hier dem Verbraucher vielleicht eine Mitverantwortung für diese Belästigungen zuschreiben, der mit seinen persönlichen Daten zu sorglos umgeht und sie überall dort, wo er sich real oder virtuell bewegt, bewusst oder unbewusst hinterlässt. So leicht
nimmt dies die Europäische Union allerdings nicht. Sie hat vielmehr mit der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) vom 27.04.2016, die ab dem 25.05.2018
in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht ist, einen großen Schritt hin zu einer neuen Form des Datenschutzes getan. Ein intensiverer Schutz privater Daten, insbesondere von Minderjährigen, ist erforderlich und ein wichtiges Ziel, möglicherweise sogar eine Grundbedingung eines funktionierenden freien Binnenmarktes. Aber die Vorschriften über den
Schutz und die Verarbeitung solcher Daten müssen
für den Unternehmer umsetzbar sein. Die Erfüllung von Pflichten, die der Adressat nicht hinreichend erkennen kann, darf von niemandem verlangt werden.
Sie ist unzumutbar. Es ist geradezu eine Selbstverständlichkeit, dass die Erfüllung unzumutbarer Verhaltensvorgaben nicht mit Sanktionen durchgesetzt werden darf.
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| Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie. |
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