Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität
Bülte, Jens
URL:
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https://www.goltdammers-archiv.de/archiv/jahresinh...
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Dokumenttyp:
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Zeitschriftenartikel
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Erscheinungsjahr:
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2018
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Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
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Goltdammer's Archiv für Strafrecht : GA
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Band/Volume:
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165
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Heft/Issue:
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1
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Seitenbereich:
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35-56
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Ort der Veröffentlichung:
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Heidelberg
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Verlag:
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C. F. Müller
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ISSN:
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0017-1956
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- u. Steuerstrafrecht (Bülte 2013-)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Freie Schlagwörter (Deutsch):
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Tierschutz , Tierquälerei , organisierte Kriminalität , Agrarkriminalität , Bestimmtheitsgrundsatz , Art. 20a GG
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Abstract:
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Die Forderung, das Strafrecht dürfe sich nicht »allein gegen die Armen und Dummen [richten], denen nichts besseres einfällt als dem Nachbarn mit plumper Hand in die Tasche zu greifen« wie berechtigt. Auf dem Weg zu einem effektiven Strafrecht für die moderne Wirtschaftsgesellschaft sind auch bereits wichtige Schritte gemacht. Eine ernsthafte Bekämpfung gravierender, systematischer, institutionalisierter und strafbarer Verletzungen des Tierschutzrechts, der organisierten Agrarkriminalität, findet dagegen
noch nicht statt. Wer eine Tierquälerei begeht, wird bestraft, wer sie tausendfach begeht, bleibt straflos und kann sogar mit staatlicher Subventionierung rechnen.
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Zusätzliche Informationen:
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über juris zugänglich
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| Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie. |
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