Die Verwaltung privaten Vermögens gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur als Verbrauchergeschäft. Gilt dies in jedem Fall? Auch bei hochkomplexen und risikoreichen Anlagen? Der Beitrag untersucht diese Frage mit Blick auf die neuere Entwicklung zu einem auch die Empfängersicht berücksichtigenden Verbraucherbegriff und entwickelt am Maßstab des Art. 17 Brüssel Ia-VO eine differenzierende Auffassung für den Verbrauchergerichtsstand. Insbesondere häufige und komplexe Anlagegeschäfte, soweit sie aus Empfängersicht eine Professionalisierung erfordern, sind demnach nicht als Verbrauchergeschäfte zu qualifizieren.
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