Ehelicher Geschlechtsgebrauch und Fortpflanzungszweck in §7 der Tugendlehre


Brecher, Martin



DOI: https://doi.org/10.1515/9783110467888-161
URL: https://www.degruyter.com/view/books/9783110467888...
Weitere URL: https://www.researchgate.net/publication/328745291...
Dokumenttyp: Konferenzveröffentlichung
Erscheinungsjahr: 2018
Buchtitel: Natur und Freiheit : Akten des XII. Internationalen Kant-Kongresses
Band/Volume: 3
Seitenbereich: 1761-1768
Veranstaltungstitel: "Natur und Freiheit", 12. Internationaler Kant-Kongress
Veranstaltungsort: Wien, Austria
Veranstaltungsdatum: 21.–25.09.2015
Herausgeber: Waibel, Violetta L.
Ort der Veröffentlichung: Berlin ; Boston
Verlag: De Gruyter
ISBN: 978-3-11-046754-3 , 978-3-11-046788-8
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Philosophische Fakultät > Philosophie II (Gesang 2009-)
Fachgebiet: 100 Philosophie
Freie Schlagwörter (Deutsch): Kant , Tugendlehre , Moralphilosophie , Sexualmoral , Eherecht , Aufklärung
Abstract: Der Beitrag geht der Frage nach, ob die kantische „Tugendlehre“ den ehelichen Geschlechtsverkehr an den Fortpflanzungszweck bindet oder nicht. Im Gegensatz zur naturrechtlichen und moraltheologischen Tradition löst Kants „Rechtslehre“ die rechtliche Geltung der Ehe von Zeugungsintention und -fähigkeit der Ehepartner. In §7 der „Tugendlehre“ wirft Kant jedoch die ‚kasuistische‘ Frage auf, ob der eheliche Geschlechtsverkehr vom Standpunkt der Ethik an den Fortpflanzungszweck gebunden ist oder auch dann erlaubt sei, wenn eine Zeugung, etwa bei Schwangerschaft oder Sterilität, nicht möglich ist. Dabei scheint es, als würde Kant hier ein besonderes „Erlaubnisgesetz“ annehmen, das den „unzweckmäßigen“ Geschlechtsverkehr zur Verhütung größerer Laster legitimiere. Jedoch referiert Kant nur eine im 18. Jh. verbreitete Argumentation, die paulinischen Überlegungen des ersten Korintherbriefs verpflichtet ist. Wie eine genaue Analyse von TL §7 zeigt, lehnt Kant diese Position ab und sieht den fortpflanzungsuntauglichen Geschlechtsgebrauch als ethisch unzulässig an.




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