Bei der Gestaltung einer vorgezogenen Erbfolge sollten Pflichtteilsergänzungsansprüche im Auge behalten werden. Diese werden durch Fristablauf gem. § 2325 III BGB ganz oder teilweise neutralisiert. Behält sich der Schenker jedoch ein Wohnrecht vor, kann nach der geltenden Rechtsprechung der Fristanlauf gehindert sein. Der vorliegende Beitrag diskutiert diese Rechtsprechung kritisch und schlägt eine Auslegung des § 2325 BGB vor, die zufällige Ergebnisse vermeidet und die Interessen zwischen den Beteiligten umfänglich ausgleicht.
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