Die jüngst mit dem Masernschutzgesetz beschlossene Impfpflicht ist verfassungsgemäß. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit Dritter sowie das Sozialstaatsprinzip sind hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange, welche den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der impfpflichtigen Personen rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Impfpflicht die Pflicht umfasst, sich mit Kombinationsimpfstoffen impfen zu lassen. Der folgende Beitrag begründet, weshalb die Pflicht zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen (§ 20 Abs. 8 S. 3 IfSG) verhältnismäßig und damit insgesamt verfassungsgemäß ist.
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