Keine unmittelbare Wirkung, wenn eine Verpflichtung des Staates unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt. EuGH, Entscheidung vom 7. Januar 2004 - C-201/02 - Anmerkung
Fischer, Kristian
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Fetzer, Thomas
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