Das Grundrecht auf Arbeitszeiterfassung: Weitere Schritte zur Konstitutionalisierung des Gemeinschaftsprivatrechts - Zugleich Besprechung zu: EuGH, C-55/18 – CCOO
Kainer, Friedemann
DOI:
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https://doi.org/10.9785/gpr-2020-170311
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URL:
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https://www.degruyter.com/view/journals/gpr/17/3/a...
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Dokumenttyp:
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Zeitschriftenartikel
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Erscheinungsjahr:
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2020
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Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
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GPR : Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
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Band/Volume:
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17
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Heft/Issue:
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3
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Seitenbereich:
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149-155
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Ort der Veröffentlichung:
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Köln [u.a.]
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Verlag:
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Otto Schmidt [u.a.]
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ISSN:
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1612-9229 , 2364-7213 , 2193-9519
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Deutsches u. Europ. Wirtschafts- u. Arbeitsrecht (Kainer 2012-)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Freie Schlagwörter (Deutsch):
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Europäisches Privatrecht , Konstitutionalisierung , CCOO , Grundrechte , Unmittelbare Wirkung
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Abstract:
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Die immer stärker grundrechtsorientierte Rechtsprechung des EuGH in privatrechtlichen, vor allem arbeitsrechtlichen Verfahren ist von dem Bemühen getragen, die in Richtlinien verbürgten Rechte zu möglichst voller Wirkung zu verhelfen. Dies zeigt sich in dem hier näher betrachteten Urteil des EuGH sehr deutlich und steht zweifellos im Interesse der betroffenen Parteien, öffnet aber die mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen in bedenklicher Weise gegenüber grundrechtlichen Abwägungsentscheidungen und droht damit das Zivilrecht zu entdogmatisieren und in ein Einzelfallrecht aufzulösen. Bislang ist die Zahl der Anwendungsfälle noch klein, aber alleine die Möglichkeit unmittelbarer Grundrechtsanwendung vermag die mitgliedstaatlichen Zivilrechtssysteme zu destabilisieren. Vorzuziehen wäre – jedenfalls unter dem Schirm grundrechtlich geschützter Rechte – eine unmittelbare Anwendung von Richtlinien auch in horizontalen Verhältnissen. Hierfür sollte der Gerichtshof seine Rechtsprechung ändern. Dies wäre nicht nur methodenehrlicher, sondern zudem rechtssicherer und würde auch flankierende Richtlinienregeln zur Anwendung bringen, die die Rechte der betroffenen Bürger schützen. Vor allem aber fänden die Grundrechte zu der ihnen zugedachten Rolle zurück, nämlich Grundentscheidungen und Grundwerte der Rechtsordnung zu verbürgen, anstatt als sekundärrechtlich aufgeladene Containerrechte mit der Gewährleistung von Arbeitszeitaufzeichnungspflichten oder Urlaubsabgeltungsansprüchen arbeitsrechtliche Feinsteuerung zu betreiben.
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| Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie. |
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