Seit der Neueinführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes etablieren sich an fast jeder juristischen Fakultät studentische Rechtsberatungen, die mit Unterstützung juristisch qualifizierter Personen (v.a. Rechtsanwälte, Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter) unentgeltlich Rechtsberatung anbieten. Das Schrifttum hat bislang insbesondere die Organisation der Beratung und ihre Haftung im Verhältnis zum Rechtsuchenden behandelt. Dieser Beitrag soll den Blick auf das „Innenverhältnis” zwischen Rechtsberatung und anleitender juristisch qualifizierter Person lenken. Fragen stellen sich hinsichtlich der erforderlichen Anleitung, als Kerntatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 2 RDG, und einer möglichen Haftung der juristisch qualifizierten Person für eine fehlerhafte Anleitung gegenüber dem Rechtsuchenden aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 RDG.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.