Eine moderne Welt ist ohne Software schlicht nicht mehr vorstellbar. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Relevanz ist unumstritten und belegt die Notwendigkeit des Schutzes von Software durch das Recht des Geistigen Eigentums. Umso mehr erstaunt es, dass bis heute die schuldrechtliche Einordnung von Softwareverträgen nicht abschließend geklärt ist und auch kein einheitliches Regelwerk für dieses bedeutsame Wirtschaftsgut geschaffen wurde. Die Untersuchung nimmt dies zum Anlass, um eine dogmatisch tragfähige Lösung unter Zuhilfenahme des Vertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erarbeiten. Der dabei absolvierte Spagat zwischen Urheberrecht, Schuldrecht und moderner Technik ist unerlässlich für die zukünftige Behandlung von Softwareverträgen. Die Arbeit kann daher als Grundlage und Hilfestellung für weitere Überlegungen des Gesetzgebers und der Praxis herangezogen werden.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.