Anteilige Haftung für ärztliche Behandlungsfehler
He, Jian
DOI:
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https://doi.org/10.3790/978-3-428-55001-2
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URL:
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https://elibrary.duncker-humblot.com/publikation/b...
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Dokumenttyp:
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Dissertation
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Erscheinungsjahr:
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2017
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Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
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Schriften zum Gesundheitsrecht
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Band/Volume:
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43
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Ort der Veröffentlichung:
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Berlin
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Verlag:
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Duncker & Humblot
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ISBN:
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978-3-428-85001-3 , 3-428-15001-5 , 978-3-428-55001-2
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Hochschule:
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Universität Mannheim
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Gutachter:
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Engert, Andreas
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Datum der mündl. Prüfung:
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1 Februar 2016
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Deutsches u. Europ. Wirtschaftsrecht u. Unternehmenssteuerrecht (Engert 2010-2019)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Abstract:
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Diese Arbeit befasst sich mit dem oft unaufklärbaren und als Black Box bezeichneten Kausalitätsproblem bei der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler. Es gibt dafür grundsätzlich zwei Lösungsansätze, nämlich das Alles-oder-nichts-Prinzip und die anteilige Haftung. Ersteres findet sich zwar in Form der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler im geltenden Recht, es gibt dafür aber keine überzeugende dogmatische Begründung. Letztere hingegen ist an sich logisch schlüssig und konsequent, zumindest in Form der Haftung für verlorene Chancen. Aus rechtsökonomischer Sicht kann das Alles-oder-nichts-Prinzip im geltenden Recht ebenso effizient sein wie die anteilige Haftung, wenn die Rechtsdurchsetzungskosten berücksichtigt werden. Ein Vergleich der Grundgedanken des deutschen und chinesischen Rechts ergibt, dass die anteilige Haftung im chinesischen Arzthaftungsrecht auf der falschen Annahme basiert, dass die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden stets aufklärbar ist.
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