Der Irrtum [des Zeugen] ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht", titelt Rolf Bender. "Um die Krone der strafprozessualen Beweisführung [den Zeugen] ist es schlecht bestellt", konstatiert Hans Dahs im Hinblick auf die Erkenntnisse der Aussagepsychologie.
Trotz der nachgewiesenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Zeugen als Erkenntnismittel ist der Zeugenbeweis in der Gerichtspraxis von größter Bedeutung und in 95% der Fälle für die Urteilsfindung entscheidend.
Während im Zivilprozessrecht eine Einsicht- und Mitbringpflicht für den Zeugen statuiert ist, findet sich im Strafprozessrecht keine derartige Regelung. Dennoch wird in der Gerichtspraxis regelmäßig, zumindest von Polizeibeamten, eine Vorbereitung auf ihre Zeugenaussage erwartet.
Vor diesem Hintergrund setzt sich die vorliegende Arbeit mit einer für die Praxis des Strafprozesses zentralen Frage auseinander: Inwiefern ist der Zeuge verpflichtet, zur Verbesserung der Qualität seiner Aussage Erkundigungen einzuholen und sich auf seine Vernehmung vorzubereiten?
Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach einer Vorbereitungspflicht. Ebenso werden die Fragen erörtert, ob und inwieweit der Zeuge während und außerhalb der Hauptverhandlung zur Steigerung der Aussagequalität Erkundigungen einzuholen hat.
Nachdem die Zeugenpflicht konkretisiert wurde, wird die Frage nach ihrer Durchsetzbarkeit beleuchtet. Abschließend erfolgt eine Diskussion über die Normierung einer (individuellen) Erkundigungspflicht.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.