Die Untersuchung geht der Frage nach, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung tariflicher Geltungsbereiche den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten müssen. Hierzu wird zunächst dargestellt, ob und in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind und ob im Rahmen einer Prüfung von Tarifnormen auf Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss.
Im Anschluss hieran wird untersucht, ob bei der Festlegung tariflicher Geltungsbereiche Besonderheiten gelten und ob den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich größere Gestaltungsspielräume zustehen.
Zuletzt wird dargestellt, welche Rechtsfolgen ein festgestellter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei der Festlegung tariflicher Geltungsbereiche nach sich zieht.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.