"Generation Praktikum" : Rechtsstatus und Vergütung von Praktikanten nach dem Hochschulabschluss


Seeger, Kerstin



URL: https://www.verlagdrkovac.de/978-3-8300-6115-1.htm
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2012
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse
Band/Volume: 171
Ort der Veröffentlichung: Hamburg
Verlag: Kovač
ISBN: 978-3-8300-6115-1 , 3-8300-6115-3 , 978-3-339-06115-7
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Maschmann, Frank
Datum der mündl. Prüfung: 23 September 2011
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht (Maschmann 2004-2013)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Die „Generation Praktikum“ ist seit längerer Zeit Gegenstand politischer und öffentlicher Diskussionen. Der Begriff beschreibt die Entwicklung, dass immer mehr Hochschulabsolventen nach Abschluss ihres Studiums nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, sondern zunächst im Rahmen eines Praktikums gegen geringe oder gar keine Vergütung beschäftigt werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob in solchen Fällen überhaupt von einem Praktikum gesprochen werden kann oder ob es sich nicht vielmehr tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Im Rahmen dieser Abgrenzung wird auf den Begriff des Praktikums und dessen Rechtsnatur eingegangen. Eingehend erörtert wird der aus der Qualifizierung eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses folgende Vergütungsanspruch des Hochschulabsolventen. Der Schwerpunkt liegt auf der Kontrolle einer Vergütungsvereinbarung mit Blick auf den Lohnwucher. Da die Hochschulabsolventen in der Praxis ihre Rechte für gewöhnlich nicht gerichtlich verfolgen werden, sind zudem die Möglichkeiten des Betriebsrats, insbesondere bei Einstellung sowie Eingruppierung des Hochschulabsolventen, von Bedeutung. Zuletzt werden Verbesserungsvorschläge zur Stärkung der Rechte der Hochschulabsolventen erarbeitet, wobei im Ergebnis eine Neufassung des § 26 BBiG unter Normierung der erarbeiteten Definition des Praktikanten befürwortet wird.




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