Auch im Betäubungsmittelstrafrecht besteht eine Verzahnung von objektiver Zurechnungslehre, Rechtsgutslehre und verfassungsrechtlichem Selbstbestimmungsrecht. Das führt zu einer Reihe von Ergebnissen: Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt grundsätzlich aus der Strafbarkeit heraus; die »Volksgesundheit« ist ein bloßes »Scheinrechtsgut«; der Eigenkonsum von weichen Drogen in geringer Menge führt zur materiellen Straffreiheit in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes.
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Schriften zum Strafrecht ; 232
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