Insourcing aus arbeitsrechtlicher Sicht : Betriebsübergang und Geltung betrieblicher Regelungen im Fall der Rückverlagerung fremdvergebener Funktionen


Geisler, Sarah



DOI: https://doi.org/10.5771/9783845230221
URL: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/978384523022...
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2011
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht
Band/Volume: 25
Ort der Veröffentlichung: Baden-Baden
Verlag: Nomos
ISBN: 978-3-8329-5725-4 , 978-3-8452-3022-1
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Maschmann, Frank
Datum der mündl. Prüfung: 30 April 2010
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht (Maschmann 2004-2013)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Beim Insourcing übernimmt der Unternehmer Funktionen wieder selbst, die er zuvor im Wege des Outsourcing fremdvergeben hatte. Trotz seiner hohen praktischen Bedeutung wurde dem Insourcing in der arbeitsrechtlichen Literatur bislang nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt. Wer hierzu Literatur suchte, musste feststellen, dass sich sowohl die allgemeinen Abhandlungen über den Betriebsübergang als auch die Schriften zum Outsourcing nur begrenzt mit den spezifischen Problemen befassen, die sich dem Rechtsanwender beim Insourcing stellen. Diese Lücke schließt das vorliegende. Im ersten Teil befasst sie sich damit, wann in den für das Insourcing typischen Konstellationen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfüllt sind. Liegt ein Betriebsübergang vor, stellt sich die Frage, ob die übernommenen Arbeitnehmer zu den beim Erwerber üblichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder ob die bisherigen, typischerweise schlechteren Bedingungen beibehalten werden können. Dem geht die Verfasserin im zweiten Teil nach. Sie untersucht, ob die übernommenen Arbeitnehmer verlangen können, ebenso günstig behandelt zu werden wie die Stammbelegschaft des Erwerbers. Anschließend widmet sie sich der Frage, wann Betriebsvereinbarungen, betriebliche Übungen und Gesamtzusagen auf die übernommenen Arbeitnehmer anwendbar sind.




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