Der Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifpluralität nach dem Employment Relations Act 1999 : eine rechtsvergleichende Analyse des deutschen und britischen Rechts zur Zulässigkeit von Tarifpluralitäten auf betrieblicher Ebene


Lautenschläger, Susanne



DOI: https://doi.org/10.5771/9783845215761
URL: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/978384521576...
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2009
Ort der Veröffentlichung: Baden-Baden
Verlag: Nomos
ISBN: 978-3-8329-4442-1 , 978-3-8452-1576-1
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Maschmann, Frank
Datum der mündl. Prüfung: 11 Dezember 2008
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht (Maschmann 2004-2013)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Im Mittelpunkt der Arbeit steht der Employment Relations Act 1999, der – abweichend von der deutschen Rechtslage – den Grundsatz der Tarifeinheit auf betrieblicher Ebene nicht regelt. Über ein gesetzlich festgelegtes Verfahren kann ein britischer Arbeitgeber vielmehr verschiedene unabhängige Gewerkschaften als Tarifpartei für abgrenzbare Arbeitnehmergruppen anerkennen. Maßgebliche Bezugsgröße ist dabei die Verhandlungseinheit. Mit dieser legt die jeweilige Gewerkschaft die Gruppe der Belegschaft fest, für die sie nach ihrer Anerkennung in Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeber tritt. Dabei können verschiedene Gewerkschaften die Anerkennung als Tarifpartei für unterschiedliche Verhandlungseinheiten erzwingen, vorausgesetzt, die Verhandlungseinheiten überschneiden sich nicht. Ist der Arbeitgeber weder mit der Anerkennung der Gewerkschaft als Tarifpartei noch mit der Verhandlungseinheit einverstanden, kann die CAC als Schlichtungsstelle in das Verfahren eingeschaltet werden. Diese legt die Verhandlungseinheit anhand gesetzlich definierter Kriterien fest. Hauptkriterium ist die Handhabbarkeit der Verhandlungseinheit. Das Gesetz schließt ferner die Bildung kleiner und fragmentierter Einheiten aus.
Zusätzliche Informationen: Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht ; 12




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