Nutzung menschlicher Körpersubstanzen: Verbietet das Recht die Einholung der Erlaubnis?
Weitz, Hans-Joachim
Dokumenttyp:
|
Dissertation
|
Erscheinungsjahr:
|
2008
|
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
|
Medizin - Recht - Wirtschaft
|
Band/Volume:
|
4
|
Ort der Veröffentlichung:
|
Berlin ; Münster
|
Verlag:
|
LIT
|
ISBN:
|
978-3-8258-1434-2
|
Hochschule:
|
Universität Mannheim
|
Gutachter:
|
Taupitz, Jochen
|
Datum der mündl. Prüfung:
|
9 April 2008
|
Sprache der Veröffentlichung:
|
Deutsch
|
Einrichtung:
|
Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Zivilprozeßrecht, Internat. Privatrecht u. Rechtsvergleichung (Taupitz 1989-2019)
|
Fachgebiet:
|
340 Recht
|
Abstract:
|
Die Nutzung menschlicher Körpersubstanzen ist ein aktuelles, sowohl rechtspolitisches als auch juristisches Problemfeld. Eine Nutzung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Damit stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Einwilligung überhaupt eingeholt werden darf. So besteht im Datenschutzrecht ein Zweckbindungsgebot, welches eine Datennutzung bis hin zu einem Kontaktverbot einschränken kann. Weiterhin berührt die Gewinnung von Körpersubstanzen für eine kommerzielle Verwendung auch das Wettbewerbsrecht, da hier die Betroffenen in einen wirtschaftlichen Vorgang einbezogen werden. Darüber hinaus kann die Einholung der Einwilligung von den Angehörigen des Betroffenen nach dessen Tod diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Schließlich besteht bei der Einholung die Gefahr eines Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht. Die vorliegende Abhandlung beschäftigt sich mit der datenschutzrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen und berufsrechtlichen Zulässigkeit der Einholung einer Einwilligung von Patienten und deren Angehörigen.
|
| Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie. |
Suche Autoren in
Sie haben einen Fehler gefunden? Teilen Sie uns Ihren Korrekturwunsch bitte hier mit: E-Mail
Actions (login required)
|
Eintrag anzeigen |
|
|