Wer den Verlauf von Vergabe-Nachprüfungsverfahren schildert, kommt zwangsläufig auf das zu Gunsten des Bieters eintretende Zuschlagsverbot zu sprechen. Genau so zwangsläufig kommt die Frage auf, ob ein mit seinem Nachprüfungsantrag erfolgloser Bieter dem Auftraggeber den Schaden ersetzen muss, der durch die Verzögerung entsteht.
Die verzögerte Vergabe und Ausführung von Leistungen kann für Sektorenauftraggeber existentielle Bedeutung haben - umgekehrt sind Bieter davon abhängig, Aufträge zu erhalten und auszuführen. Für diese widerstreitenden Interessen wird eine ausgeglichene Lösung gesucht.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.