Judikatives Unrecht - in weiten Teilen ein weißer Fleck auf der dogmatischen Landkarte. Wenn überhaupt thematisiert, konzentriert sich die Erörterung des Richterunrechts auf die Exegese des Art. 19 Abs. 4 GG. Als Ergebnis dessen galt über Jahrzehnte hinweg nahezu unangefochten die Dürig'sche Doktrin des "kein Rechtsschutz gegen, sondern durch den Richter". Nachdem sich seit geraumer Zeit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bereits kritische Stimmen mehrten, ist auf Grund höchstrichterlicher Stellungnahme Bewegung in die Diskussion geraten. Das Abstimmungsergebnis der Plenumsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2003 von 10:6 Stimmen belegt anschaulich nach wie vor bestehende Kontroversen. Für den Autor Grund genug, sich mit der dogmatischen Aufarbeitung dieser Thematik zu befassen. Im Zentrum stehen hierbei die das Bürger-Staat-Verhältnis konstituierenden verfassungsmäßig gewährten subjektiven Rechte. Deren subjektive Rechtsqualität garantiert Schutz bei allen hoheitlichen Rechtsverletzungen, also auch solchen des Richters. Mit diesem einheitlichen, alle Teilbereiche staatlicher Gewalt erfassenden Ansatz schließt Marco Hößlein eine bislang verbliebene Lücke in der Dogmatik staatlichen Unrechts.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.