Verfassungsrechtliche, strafprozessuale und polizeirechtliche Probleme einer DNA-Analyse
Stadler-Brehm, Alexandra
Dokumenttyp:
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Dissertation
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Erscheinungsjahr:
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2006
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Ort der Veröffentlichung:
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Marburg
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Verlag:
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Tectum Verlag
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ISBN:
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978-3-8288-9146-3 , 3-8288-9146-2
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Hochschule:
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Universität Mannheim
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Gutachter:
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Schenke, Wolf-Rüdiger
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Datum der mündl. Prüfung:
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21 März 2006
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Öffentl. Recht (Schenke 2007-, Em)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Abstract:
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Die forensische DNA-Analyse hat sich zu einer der wichtigsten Ermittlungsmethoden der Kriminalistik entwickelt. Die große Bedeutung dieses Beweiserhebungsverfahrens belegen auch die zahlreichen Gesetzesnovellierungen, die seit der Einführung im Jahr 1993 ergangen sind. Die DNA-Analyse hat die Untersuchung des menschlichen Erbguts zum Gegenstand, so dass sie eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Fragen aufwirft. Zum besseren Verständnis der grundrechtlichen Problematik stellt die vorliegende Arbeit zunächst die gängigen Verfahren zur Erstellung des DNA-Identifizierungsmusters dar. Aus strafprozessualer Sicht ist besonders der im August 2005 umfassend novellierte § 81g StPO interessant, der zur Durchführung der DNA-Analyse zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge befugt. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgungsvorsorge kontrovers diskutiert. Jedoch enthält § 81g StPO nicht nur die Befugnis zur Datenerhebung, sondern auch zur Datenverwendung einschließlich der Datenumwidmung. Insbesondere die Datenübermittlung in den Präventivbereich wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Hinsichtlich der Erhebung des DNA-Identifizierungsmusters zu polizeilichen Zwecken finden sich nur wenige Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder. Unter Berücksichtigung des wegweisenden Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts untersucht die vorliegende Arbeit, ob die bestehenden Normen bereichsspezifisch, normenklar und verhältnismäßig sind.
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