Ist das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen falsch, so ist auch die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung falsch. Diese kann zu empfindlichen Schäden bei einem Verfahrensbeteiligten führen. Eine richtige Entscheidung kommt in solch einem Fall lediglich dann zustande, wenn die alte Entscheidung durch besseres Recht ersetzt wird. Das kann dadurch geschehen, daß der Richterspruch angefochten wird. Möglich ist aber auch ein Rückgriff auf den gerichtlichen Sachverständigen. Schließlich ist es der Sachverständige, der durch seine unrichtige Gutachtenerstattung eine falsche Gerichtsentscheidung und damit einen Schaden bei einem Verfahrensbeteiligten herbeiführt.
Regeln für einen Rückgriff auf den Experten sah das Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Januar 1900 nicht vor. Es war der Rechtsprechung vorbehalten, entsprechende Regeln herauszuarbeiten. Nach einer sich im ständigen Wandel befindlichen Rechtsprechung mußte der gerichtliche Sachverständige nach Auffassung des BVerfG zuletzt nur dann haften, wenn er mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstattet hat.
Seit dem 1. August 2002 regelt § 839a BGB die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. Die Neuregelung knüpft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben an. Fällt dem Experten nur Fahrlässigkeit zur Last, muß er nicht haften. Das erscheint auf den ersten Blick sonderbar, weil jeder Klempner, Friseur oder Rechtsanwalt bereits für eine fahrlässige Pflichtverletzung einzustehen hat. Die innere Rechtfertigung für diese haftungsrechtliche Sonderbehandlung liefert die Rechtsprechung vor der Schaffung des § 839a BGB. Auf diese Rechtsprechung kann auch zurückgegriffen werden, um einzelne Tatbestandsmerkmale der Neuregelung auszulegen. Dazu zählt beispielsweise die schwierige Abgrenzung der leicht fahrlässigen von der grob fahrlässigen Falschbegutachtung.
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 839a BGB. Die Auslegung berücksichtigt sowohl die alte Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung als auch die in den Materialien zur Schaffung des § 839a BGB zum Ausdruck kommenden Intentionen. An geeigneter Stelle wird auf die jüngste Rechtsprechung sowie auf neuere Entwicklungen zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen eingegangen.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.