Seit den sechziger Jahren diskutieren Juristen, wie umfangreich Computerprogramme rechtlich geschützt werden sollen. Urheberrechtlicher Schutz für Computerprogramme ist dank der Urheberrechtsrichtlinie der EG-Kommission bereits seit 1991 von allen EG-Mitgliedsstaaten ausdrücklich anerkannt.
Dagegen wird ein Patentschutz für "Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" vom Gesetz und EPÜ ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung führt vielmehr zu Missverständnissen. Der Ansatz der EG-Kommission, den patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen verständlicher zu regulieren und europaweit zu harmonisieren, ist 2005 gescheitert, da der erforderliche Konsens nicht erreicht werden konnte.
In dieser Arbeit wird der urheber- und patentrechtliche Schutz von Computerprogrammen behandelt. Eine großzügige Zuerkennung des Patentschutzes für Computerprogramme wird dabei als kritisch bewertet.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.